Registriert seit: 05.06.2007
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| Hallo Hexi, ich habe versucht einmal verständlicher aufzuschreiben, was da in dem Schreiben von Rasch drin steht. Die blauen Ergänzungen habe ich eingefügt, kleine, unwesentliche Teile habe ich weggelassen. Ich hoffe, Du erkennst den Unterschied zwischen den 2.500,-- und den 5.001,-- € jetzt besser. Hier der Text:
Herr Heximann
Michdochnichtstraße 9
23456 Mauerblümchen verbotene Musikverbreitung über Tauschbörse
Sehr geehrter Herr Heximann,
hiermit zeigen wir an, dass uns die Firmen
1. Warner Music aus Hamburg.
2. EMI Music aus Köln,
3. Universal Music aus Berlin,
4. edel entertainment aus Hamburg,
5. Sony BMG Music aus München,
mit der Abmahnung von Tauschbörsennutzern beauftragt haben. Die ordnungsgemäße Beauftragung wird anwaltlich zugesichert. Im Namen der Firmen verlangen wir hiermit wegen verbotener Verbreitung von Musik über Tauschbörsen gemäß dem Urheberrechtgesetz Geld von Ihnen, da von Ihnen am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr (mitteleuropäische Zeit) über Ihren Internetanschluss (IP-Adresse „81.98.93.104") 531 Musikdateien zum Herunterladen anderen Tauschbörsenbenutzern zur Verfügung gestellt wurden.
I. Die oben benannten Firmen sind die führenden deutschen Musik-CD-Hersteller. Durch solche Tauschbörsenverbreitungen im Internet entstehen ihnen jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Dabei nehmen Tauschbörsen eine hervorgehobene Stellung ein. Sie werden auch als Filesharing- Systeme bezeichnet und sind ein „Umschlagplatz" für Daten. Die Nutzer bieten sich in diesen Systemen gegenseitig Musik zum Kopieren an. Der Begriff Tauschbörse umschreibt das tatsächliche Geschehen nur sehr unpräzise, weil es sich tatsächlich um ein Kopiernetzwerk handelt. Wer etwas tauscht, gibt eine Sache weg, um dafür eine andere zu bekommen. Bei „Musik-Tauschbörsen" werden dagegen Musikaufnahmen zur Vervielfältigung angeboten. Der Anbieter behält seine Aufnahme, derjenige, der sie herunterlädt, bekommt sie ebenfalls.
Die weit verbreiteten Tausch-Programme heißen „BearShare", „Limewire", „Morpheus" und „Shareaza". Sie basieren dabei auf einem Programmiercode, dem sogenannten „Gnutella"- Protokoll, das inzwischen jedermann zugänglich ist und das auch von Ihnen genutzt wurde. Dabei sind prinzipiell alle teilnehmenden Rechner ohne daß Sie das selbst bemerken können, gleichzeitig Anbieter und Nachfrager und zu diesem Zweck auch alle miteinander über das Internet verbunden. Das System leitet also beispielsweise die Suchanfrage eines Nutzers nach einem bestimmten Musiktitel an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt im Internet die Tauschbörse besuchen. Wird die Aufnahme dann bei einem anderen Rechner gefunden, kann der betreffende Nutzer die Datei direkt von dessen Rechner herunterladen. Unterschieden wird dabei im Übrigen nicht danach, welche der verschiedenen Programme der jeweilige Teilnehmer im einzelnen verwendet, d.h. ein „BearShare"- Nutzer kann auch alle von Limeware"- oder „Morpheus- Nutzern angebotenen Dateien abrufen und umgekehrt. Die Teilnehmer können durch Veränderung der Einstellungen der Software verhindern, dass auf dem eigenen Rechner befindliche Daten Dritten zugänglich gemacht werden (Hinweis: Das vorher Gesagte ist eine falsche Behauptung, aber sie klingt doch hier sehr überzeugend. Sie ist deshalb falsch, weil die Programme ihre Nutzer täuschen und Ordner freigeben, obwohl sie von den Nutzern nicht freigegeben wurden. Die Programme haben solche Täuschungstricks eingebaut, weil sonst die Tauschbörsen nicht mehr funktionieren würden, wenn keiner mehr etwas den anderen anbieten würde und alle nur Musik herunterladen wollten). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.
II.
Im Auftrag der oben benannten Firmen wurden von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (Hinweis: Die Firma gehört dem Rechtsanwalt Rasch auch) Tauschbörsen auf urheberrechtsverletzende Angebote hin überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr (mitteleuropäische Zeit) über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „81.98.93.104" zugewiesen war, 139 Dateien darunter 119 Musikdateien, zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Zur Dokumentation dieses Datei -Angebots überreichen wir die anliegenden Bildschirmausdrucke. Im Übrigen wurden zu Beweissicherungszwecken von dem betreffenden Internetanschluss einzelne Musikdateien (Hinweis: meist zwei Probedateien) heruntergeladen. Auch hierüber liegen uns ausführliche Dokumentationen (Hinweis: eine gebrannte CD und die schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters, der sie runtergeladen und danach auf CD gebrannt hat) der Firma proMedia GmbH vor, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden können. In dem daraufhin eingeleiteten und von der Staatsanwaltschaft Nirgendwostadt unter dem Aktenzeichen xyz1234 geführten Ermittlungsverfahren wurde nachweislich festgestellt, dass die o.g. IP-Adresse zum o.g. Zeitpunkt ihrem Internetanschluss zugewiesen war.
III.
Wenn Musikaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) im Internet angeboten werden so stellt dies eine Verletzung von Urheberrechten dar. Im Einzelnen gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Die angebotenen Musikdateien enthalten Repertoire, für das die oben benannten Firmen die ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Die oben benannten Firmen haben dem Angebot in Tauschbörsen nicht zugestimmt. Die angefertigten Vervielfältigungen von Musikaufnahmen mit dem Zweck, die Aufnahmen Dritten und damit der Öffentlichkeit zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, verstoßen daher gegen §§ 77, 85, 16 Urheberrechtsgesetz. Das Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt dabei eine Vervielfältigung gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz dar, unabhängig davon, ob die Aufnahme von einer CD auf die Festplatte kopiert oder von einem anderen Rechner heruntergeladen und dann abgespeichert wird. Zudem verletzt das Bereitstellen von Musikaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Tauschbörsen ohne Einwilligung der oben benannten Firmen das ihnen (gemäß §§ 78 Nr. 1, 85, 19a Urheberrechtsgesetz) zustehende alleinige Recht der öffentlichen Verbreitung. Diese Verwertung der Musikaufnahmen wird auch nicht durch Ausnahmeregelungen des Urheberrechtsgesetz gestattet. Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Download-Angebots sind nicht nach § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zulässig. Auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden (§ 53 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz).
IV.
Aufgrund dieser Rechtsverletzungen steht den oben benannten Firmen das Recht zu, von Ihnen eine schriftliche Erklärung zu fordern, daß Sie dies künftig nicht mehr tun werden (was auch als Unterlassungsanspruch aus § 97, Urheberrechtsgesetz bezeichnet wird). Damit soll rechtlich sichergestellt werden, dass in Zukunft von Ihnen keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden, was im Übrigen nur bei Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall ist, einer Unterlassungserklärung also, in der Sie sich für den Fall einer erneuten Rechtsverletzungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro verpflichten. Im Namen der oben benannten Firmen fordern wir Sie daher auf, den beigefügten Vertrag zu unterschreiben und sich damit zu verpflichten es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der oben benannten Firmen ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten.
Dieser Unterlassungsanspruch besteht im Übrigen unabhängig davon, ob zwischenzeitlich alle erwähnten Dateien von dem betreffenden Computer gelöscht wurden, und auch unabhängig davon, ob Sie als Anschlussinhaber die Rechtsverletzungen möglicherweise nicht selbst begangen haben. Als Inhaber des Internetanschlusses über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurde, sind Sie schließlich nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn Sie Filesharing- Programme nicht selbst genutzt haben sollten. Uns liegt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit vor, die eine Haftung des Anschlußinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte - insbesondere die jeweiligen Kinder, aber auch unbekannte Dritte bei Verwendung eines ungeschützten WLAN- Anschlusses - bestätigen. Zum Beispiel wird insoweit auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen verwiesen, wie sie exemplarisch auf unserer Homepage eingesehen werden können. Die oben benannten Firmen haben daneben einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der unter Umständen erfolgten weiteren Verwertung (Hinweis: gemeint ist hiermit der Weiterverkauf selbstgebrannter CD´s) der runtergeladenen Musikstücke (§ 97 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch).
Des Weiteren stehen ihnen in Anbetracht der hohen Anzahl der vorliegend zum Download vorgehaltenen Musikdateien erhebliche Ersatzansprüche gemäß § 97 Absatz 1, Urheberrechtsgesetz aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen im Einzelnen selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geprüft, als Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch in jedem Fall zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet (Hinweis: Sie sind nur verpflichtet, den Aufwand der zu erstatten, den oben benannte Firmen für diese Abmahnung hatten, was sich im Juristendeutsch “Geschäftsführung ohne Auftrag“ nennt. Weitergehende Ersatzansprüche haben die Firmen nur an den, der die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Das müßte der Anwalt aber beweisen. Er schreibt statt dessen dazu, daß es von ihm nicht abschließend geprüft wurde. Dazu hätte er in die Ermittlungsakte des Staatsanwaltes sehen müssen).
Bereits dieser Kostenerstattungsanspruch führt dabei
- angesichts der regelmäßige in Fällen der vorliegenden Art gerichtlich angenommenen Gegenstandswerte von 10.000,00 Euro pro verfügbar gemachtem Audiotitel -
zu erheblichen Ersatzbeträgen. (Hinweis: Der vorherige Satz ist einfach Blödsinn, weil der Gegenstandswert nichts mit den Schadenersatzansprüchen zu tun hat und die Gerichte auch nicht beliebig hohe Forderungen gegen Privatleute anerkennen und weiterhin er den Schadenersatzanspruch nicht einmal geprüft hat. Was er eigentlich sagen wollte ist: Je mehr Musiktitel angeboten wurden, um so mehr Anwaltshonorar kann er verlangen. Die 10.000,-- € je Titel sind falsch, üblicherweise setzt Hamburg 6.000 € für das erste Lied, 3.000 € für das zweite bis fünfte Lied und ab dann 2.000 € pro Lied an, wobei aber immer bei Werten über 100.000,-- € alles darüber hinaus gehende nicht mehr gezählt wird. Das wäre dann der berechnete Streitwert der auch Gegenstandswert genannt wird, wenn man sich weigern würde, mit dem Anbieten in Tauschbörsen aufzuhören und es täglich weiter tun würde, ohne auf die Abmahnung zu reagieren. Aus diesem Streitwert darf Rasch sein Honorar berechnen nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz. Das ist natürlich höher, je höher der Streitwert ist.)
Dies verdeutlicht die beispielhafte Berechnung eines Kostenerstattungsanspruches bei nur zehn zur Verfügung gestellten Musikdateien der o.g. fünf Mandanten, aus der sich eine Kostenerstattungsforderung von 4.827,00 Euro ergibt. (Hinweis: hier hat er sein Honorar berechnet für 100.000,-- € Streitwert. Mehr dürfte er gar nicht verlangen, weil Hamburg hier die Obergrenze zieht bei Privatleuten. Mit Mandanten meint er seine Auftraggeber, also die oben benannten Firmen.)
Im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit bieten wir Ihnen jedoch an, die vorliegende Angelegenheit diesbezüglich im Wege eines Vergleiches beizulegen. Wir schlagen Ihnen insofern als Vergleichsangebot vor, die unseren Mandanten aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 2.500,00 Euro auszugleichen. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ersatzansprüche - also auch die gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche - aus der vorliegenden Angelegenheit vollständig abgegolten. (Hinweis: Wie sollen Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten denn entstehen, wenn er nicht einmal die Ansprüche seiner Mandanten geprüft hat?)
Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die hiermit geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche von einer unter Umständen bereits zuvor in dieser Sache erfolgten Einstellung des Strafverfahrens nicht betroffen werden.
V.
Zusammenfassend raten wir Ihnen im Hinblick auf eine rasche, gütliche Erledigung der vorliegenden Angelegenheit zu folgendem konkreten Vorgehen:
1. Stellen Sie sicher, dass keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr über Ihren Internetanschluss erfolgen können.
2. Senden Sie uns bis zum ......... (Hinweis: meist legt er das Datum hier auf 7 Tage nach Posteingang fest) die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück,
3. Erläutern Sie kurz schriftlich, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Internet vertrieben sowie in welcher sonstigen Form (Kopie auf CD-R etc.) und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen weiter ausgewertet wurden. (Hinweis: Der spinnt wohl, wer sollte denn eine selbstgebrannte CD von einem Privatmann kaufen, wenn er die Musik jederzeit selbst in einer Tauschbörse runterladen kann. Wer diese dusselige Frage beantwortet, ist selbst dran Schuld.)
4. Senden Sie uns bis zum......... (Hinweis: meist legt er das Datum hier 14 Tage nach Posteingang fest) die ebenfalls anliegende Vergleichsannahmeerklärung zurück. Bis zu diesem Datum halten wir an unserem o.g. entgegenkommenden Angebot fest.
Wir hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können. weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir uns vorbehalten, nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
...........................
-Rechtsanwalt-
Anlagen:
Bildschirmausdrucke,
Strafbewehrte Unterlassungserklärung,
Vergleichsannahmeerklärung
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Vergleichsannahmeerklärung
Herr Heximann - im folgenden Anspruchsschuldner genannt- verpflichtet sich hiermit gegenüber den Firmen:
1. Warner Music aus Hamburg.
2. EMI Music aus Köln,
3. Universal Music aus Berlin,
4. edel entertainment aus Hamburg,
5. Sony BMG Music aus München,
- nachfolgend Anspruchsgläubiger genannt-
Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Rasch, ....
die den Anspruchsgläubigern (im Zusammenhang mit der am 11.11.2007 um 11:11:11 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 81.98.93.104 zugewiesen war, begangenen Verletzung von Urheberrechten) zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.500,00 Euro abzugelten. Die Zahlung erfolgt bis zum 20.01.2008 unter Angabe des u. g. Zeichens auf das Geschäftskonto der Verfahrensbevollmächtigten der Anspruchsgläubiger. Nach Zahlungseingang sind alle den Anspruchsgläubigern in dieser Angelegenheit zustehenden Ersatzansprüche - also auch die gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehenden Schadenersatzansprüche - vollständig ausgeglichen.
23456 Mauerblümchen, den .......
Unterschrift Heximann
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Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Herr Heximann
- im folgenden Unterlassungsschuldner genannt-
verpflichtet sich hiermit gegenüber den Firmen
1. Warner Music aus Hamburg.
2. EMI Music aus Köln,
3. Universal Music aus Berlin,
4. edel entertainment aus Hamburg,
5. Sony BMG Music aus München,
- im folgenden Unterlassungsgläubiger genannt-
es (bei Vermeidung einer (für jeden Fall der Zuwiederhandlung fälligen) Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro) zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubiger ohne derer erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten.
23456 Mauerblümchen, den .......
Unterschrift Heximann |