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Alt 01.05.2008, 13:58   # 881
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
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Hallo Helenna,

Prinzipiell könnte Rasch Dich auch direkt “auf Unterlassung“ Deines geschäftsschädigenden Verhaltens verklagen und, wenn es ihm gelänge, auch noch den Nachweis zu führen, daß Du es vorsätzlich oder fahrlässig getan hast, Dich hinsichtlich des Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen. Wenn er direkt klagen würde, müßte Rasch aber damit rechnen, die Prozeßkosten gem. § 93 ZPO aufgebrummt zu bekommen, wenn Du Dein Fehlverhalten anerkennst (Du würdest dann aber gleichzeitig den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit bestreiten). Da der Nachweis eines Schadenersatzanspruches nur sehr schwer zu führen ist, weil er Dir sehr schwer Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen kann, wenn Du ihm die notwendigen Informationen nicht lieferst, geht er diesen Weg nicht.

Er wählt den Weg der außergerichtlichen Einigung über die Abmahnung, die für den geschäftlichen Wettbewerb erfunden wurde, um die Gerichte zu entlasten und zu schnellen Entscheidungen/ Einigungen bei der Frage der künftigen Unterlassung zu kommen. Der Zweck der Abmahnung liegt darin, von Dir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu bekommen, daß Du es künftig unterläßt, die Rechte der Firmen zu verletzen, und nicht mehr deren Musik frei verfügbar für andere Personen im Internet zum Download zur Verfügung stellst. Mit der Abmahnung verlagt er die Zahlung seines Aufwandes für die Abmahnung (nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag).

Wenn er aber bereits eine Erklärung vorliegen hat, weil er Dich schon einmal abgemahnt hat, dann wäre eine 2. Abmahnung (für ein Vergehen zwischen dem bereits abgemahnten und dem Abgabedatum der Erklärung) rechtsmißbräuchlich. Sie hätte nämlich das gleiche Ziel, wie die erste Abmahnung (nämlich eine Erklärung für die Zukunft zu bekommen). Da diese aber bereits vorliegt, kann man nur noch davon ausgehen, daß er Dich abmahnt um Dich zu schädigen (in Wirklichkeit natürlich nur, um selbst reich zu werden). Das ist nicht erlaubt und er würde auf jeden Fall den Kürzeren ziehen. Ein Anruf bei Rasch würde ausreichen, damit er das Ding dann zurückzieht. Vor ihm mußt Du also nicht mehr bangen.

Die BGH-Rechtsprechung kann Dein Bekannter hier nachlesen: BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 76/ 98 RndNr 21.: Die Juristen drücken sich so aus: “Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich danach insbesondere dann als mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger [das bist Du] beruht und wenn - ohne daß hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat...“.

Es bleibt die Gefahr, daß Du abgemahnt wirst, weil Du Filme oder Hörbücher oder Computerprogramme zum Download angeboten hast oder Musik eines anderen Rechteinhabers, den Rasch nicht benannt hat. Die Gefahr, von anderen Anwälten abgemahnt zu werden ist nicht beseitigt mit der Abmahnung von Rasch. Ob diese Gefahr besteht, mußt Du aber selbst wissen, wie Alter Esel Dir bereits geschrieben hat.

Gruß Baker
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