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12.04.2008, 11:56
Baker
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3.7 Wie ermittelt sich der Streitwert
Hier wurde einmal erläutert, daß es zwei verschiedene Streitwerte gibt. Einen Streitwert vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, der sehr hoch ist, aber keinesfalls bei 10.000,-- € je mp3-Datei liegt (wie Rasch es in seinen Briefen zur Einschüchterung der Leute behauptet) und einen zweiten in Höhe seiner Vergleichsforderung, der den ersten ablöst, wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (meist nach dem Hamburger Brauch) abgegeben hat.
Rechtsanwalt Dr. Wachs
erläuterte daraufhin einmal, wie das Hamburger Landgericht den ersten Streitwert berechnet. Er erklärte auch, daß das Gericht den Wert niemals größer als 100.000,-- € ansetzt bei Privatleuten.
Rechtsanwalt Morbitzer
berichtete hier vom Landgericht Köln, daß der erste Streitwert (dieser wurde nur deshalb verhandelt, weil der Beschuldigte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte) auf 250.000,-- € festgesetzt hat. Es hat nicht bei 100.000,-- € Schluß gemacht wie Hamburg sondern ist höher gegangen. Der Streitwert wird natürlich nicht gezahlt. Er bestimmt lediglich die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten. Deshalb sollte man immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um den Streitwert runter zu bekommen auf den Wert, den Rasch in seinem Vergleichvorschlag benennt. Wenn das dann vor Gericht geht, wird es nicht so teuer, weil die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten wesentlich geringer ausfallen, wenn sich der Streitwert verringert.
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