Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 14.03.2008, 11:12   # 475
Eikmeier
 
Registriert seit: 04.10.2007
Ort: Hattingen
Beiträge: 627
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum es noch immer so viele Leute gibt, die als jusristische Selbstversorger zuerst einmal mit einem unüberlegten Schnellschuss für sie nachteilige Fakten schaffen.

Die Unterlassungserklärung kann man sich wie einen Vertrag vorstellen. Die version, die vom Verletzten kommt, wäre also das Angebot, einen Vertrag abzuschließen. Unterschreibt man die Erklärung und schickt sie zurück, kommt dieser Vertrag zustande. An diesen Vertrag ist man grundsätzlich gebunden. Nur ausnahmsweise kann man sich davon wieder lösen.

Der Gegner kann natürlich in solch ein Vertragsangebot alles hineinschreiben, was ihm lieb ist. Das macht er häufig auch in Form der Anerkenntnis eines Schdensersatzanspruches und der Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten.

Welchen Zweck hat also die sog. modifizierte (=abgeänderte) Unterlassungserklärung?

Nun, sie filtert aus diesem Vertragsangebot des Gegners alles an Forderungen aus, worauf er im Hinblick auf die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung keinen Anspruch hat.

Dies wiederum führt zu der Frage, was denn in einer wirksamen Unterlassungserklärung enthalten sein muss. Das ist natürlich in erster Linie das Versprechen, zukünftig keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Dieses Versprechen allein ist nach der Rechtsprechung aber wirkungslos, wenn es nicht von einer ausreichenden Vertragsstrafe gestützt wird, die im Falle des Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen an den Gegner zu bezahlen ist.

Das rechtliche Problem ist insoweit die korrekte Eingrenzung des Unterlassungsversprechens und die ausreichende Bemessung der Vertragsstrafe.

Worauf aber kann man in einer Unterlassungserklrung verzichten?

Der Verletzte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anerkennung eines Schadensersatzanspruches in der Unterlassungserklärung. Er kann auch nicht verlangen, dass man in der Unterlassungserklärung die Übernahme der Anwaltskosten verspricht.

Ist denn dann die abgeänderte Unterlassungserklärung nicht doch eine Art "Schuldeingeständnis"?

Nein, das ist sie nicht. Man gibt diese Erklärung ja lediglich ab, um einen Rechtsstreit über diese Frage zu vermeiden. Dies muss man allerdings auch in der Erklärung und in einem entsprechend abgefaßten Begleitschreiben deutlich machen. Letzteres ist erheblich wichtiger, als eine irgendwie selbst und juristisch schlecht gefaßte Unterlassungserklärung als Einschreiben zu versenden.

Ist man nun mit der Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung "raus" aus der Sache?

Ja und nein.

Ist die abgeänderte Erklärung korrekt abgefaßt worden, so verhindert sie die Inanspruchnahme hinsichtlich des Unterlassungsanspruches. Entgegen häufiger Darstellung in Foren tritt dieser Effekt nicht nur hinsichtlich einer drohenden einstweiligen Verfügung ein, sondern die Unterlassungserklärung verhindert auch eine Inanspruchnahme auf Unterlassung im Hauptsacheverfahren.

Was noch kommen kann ist zweierlei:

1. Eine Klage auf Zahlung der Anwaltskosten wegen der Abmahnung.

2. Eine Klage auf Schadensersatz.

Die Abmahnkosten hat nach Auffassung einiger Gerichte auch der schuldlos handelnde Anschlussinhaber zu ersetzen. Hier sehe ich allerdings nach der Entscheidung des OLG Frankfurt / Main Licht am Horizont.

Schadensersatz setzt Verschulden - also Vorsatz oder Fahrlässigkeit - voraus. Ein verschulden trifft allerdings nur den Täter oder Mittäter. Der Anschlussinhaber - wenn er nicht selbst Täter oder Mittäter ist - handelt aber schuldlos. Er muss also keinen Schadensersatz leisten. Insoweit sieht sich der Verletzte auch mit einer schwierigen Beweislage konfrontiert, denn er muss ja die Täterschaft nachweisen. Dies dürfte jedenfalls dann schwierig sein, wenn der Anschluß von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird.

Das verbleibende Risiko ist also die gerichtliche Inanspruchnahme des Anschlussinhabers auf die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
  Mit Zitat antworten