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Alt 06.02.2008, 20:28  
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo Herr Dr. Eikmeier,
hallo Brainstorm,

das war eine angeregte, lehrreiche Diskussion dessen Ergebnis ich aber noch mal zusammenfassen möchte:

Wer Chancen sieht, durch Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) herauszukommen, der darf sofort einen eigenen Anwalt einschalten und dessen Kosten ggf. von den Labels zurückverlangen (wenn er wirklich falsch beschuldigt wurde). Es ist ihm auch generell anzuraten, wenn er vermeiden will, daß die Gegenseite unbedachte Äußerungen oder Textpassagen in dem eigenen Schreiben ausnutzt
(Brainstorm, lies nur mal die Texte von Esperanza hier im Forum; ich hätte als Rasch schon genug Argumente, um sie zum Teufel zu schicken, wenn sie das in ihrem Brief schreiben würde. Sorry, das ist nicht wertend gemeint, es soll nur heißen, daß sich der Privatmann nicht bewußt ist, was ein falscher Halbsatz bewirken kann. Diese Abmahnanwälte haben eine Ausbildung hinter sich, in der sie gelernt haben, Worte so zu drehen und umzudeuten, daß das Ziel, das sie verfolgen, näher rückt).

Der Staatsanwalt kann (Ermessensentscheidung) Rasch die Adresse geben, auch wenn er mit seinen Ermittlungen noch nicht fertig ist. Dem eigenen Anwalt muß er Auskunft geben (aber das nützt den Beschuldigten nichts, so lange sie nicht wissen, daß gegen sie ermittelt wird).

Esperanza wäre deshalb gut beraten, wenn sie einen Anwalt einschalten würde und nicht erst einmal selbst versuchen würde, das Abmahnverfahren durch ein eigenes Schreiben oder einen Anruf bei Rasch abzuwehren. Ich hoffe, Esperanza hört oder sieht diese Texte und handelt entsprechend.

Gruß Baker
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