| @ Annef
Richtig ist, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Sie beginnt aber erst ab Kenntnis der Person des Schuldners, also wohl frühestens ab Akteneinsicht durch die Kanzlei Rasch. Und dann beginnt Sie auch erst am Schluss des Jahres, in dem das bekannt wurde. Bei Dir daher wohl Ende 2007, so dass der Anspruch erst am Schluss des Jahres 2010 verjährt sein dürfte. Auf die Verjährung würde ich daher noch nicht setzen.
Und an den Rock´n´Roller unter den Anwälten:
Die Kanzlei Rasch hat bekanntermaßen Vollmacht für das Zivilverfahren. Unter anderem wird ja gleichzeitig mit der Anzeige Akteneinsicht für die Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche beantragt.
Meiner Ansicht nach muss daher nicht quer durch Deutschland, nach Berlin, München, Hamburg und Köln gefaxt werden, da eine UE an die Kanzlei Rasch, die alle Rechteinhaber einschließt, vollkommen ausreicht. Die Kanzlei Rasch wird die Empfangsvollmacht schwerlich bestreiten können. Das spart Papier, in dem manche Anwälte wie Ärzte im Blut zu stehen scheinen und erfordert keine Tätigkeit am Faxgerät nach Feierabend. Sollten Sie anderer Meinung sein, würde mich eine Begründung sehr interessieren.
Und dann zu Ihrer, um in Ihren Ausdrucksformen zu bleiben, unsinnigen Äußerung:"Nach meiner Einschätzung hat immer einer von beiden Anwälten versagt und die Rechtslage falsch beurteilt. Beide müssen das Gesetz und die Rechtsprechung dazu kennen. Dann muss der andere RA doch was falsch gemacht haben. Oder nicht ?"
Das mag auf den Kölner Fall vielleicht zutreffen, je nach Hintergrund, aber so allgemein liegt diese Äußerung absolut daneben und spricht nicht gerade von Erfahrungswerten. Haben Sie noch nie einen Fall erst in der Berufung gewonnen, weil das erstinstanzliche Gericht nicht Ihrer Ansicht war, Sie aber trotzdem richtig lagen? Oder wollen Sie Ihren Mandanten nur die Begründung für einen direkten Schadensersatzanspruch gegen Sie geben, falls die erste Instanz doch mal anderer Meinung sein sollte?
Also, zurück zur Sachlichkeit.
Bis dann |