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Alt 29.07.2007, 13:34  
RA Dr. Alexander Wachs
 
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Moin Moin,


ich habe das Urteil bereits vorgestern auf meiner Internetseite (Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Home) kommentiert.

Hier ein Auzug:


"Das AG Offenburg (AZ: 4 Gs 442/07) hat am 20.7.2007 beschlossen, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen der Tauschbörsennutzung (Filesharing) nicht beim Provider die Adressdaten herausverlangen darf. Das Gericht hat sehr überzeugend darlegt, dass die Herausgabe der Adressdaten durch den Provider unverhältnismäßig sei. Bei dem „Zur-Verfügung-Stellen“ von einigen wenigen Musikstücken handele es sich um Bagatellkriminalität
Wer glaubt, dass diese Entscheidung nur in den wenigsten Fällen greifen wird, weil regelmäßig die Tauschbörsennutzer mehrere dutzend bzw. hunderte Lieder (unbewusst) zur Verfügung stellen, irrt. Die proMedia GmbH des Rechtsanwalts Clemens Rasch, die Urheberrechtsverstöße in Internet-Tauschbörsen aufspürt, lädt nämlich regelmäßig nur 2 Lieder herunter und verweist hinsichtlich der übrigen Titel auf ein digitales Foto (screenshot) des Angebots des Urheberrechtsverletzers. Dies wird zukünftig nicht mehr
ausreichend sein".

Es gilt die nächsten Wochen abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen werden. Auf jeden Fall ist damit wieder ein wenig mehr Bewegung in dieser Angelegenheit.




Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und mit freundlichen Grüßen aus der Hansestadt Hamburg






Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-