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Alt 13.07.2007, 10:36  
solmecke
 
Registriert seit: 26.04.2007
Beiträge: 8
@baker. Ich habe auf unserer Webseite www.wbe-law.de/news/tag/Filesharing einmal meine juristischen Aufsätze zu dieser Thematik online gestellt. Die Lektüre sollte einen Großteil der Fragen beantworten. Hier noch ein paar Antworten in Kurzform:

> Meinen Sie damit, er solle nur die Anerkennung der Schadenersatzforderung
> rausstreichen oder meinen Sie, er sollte auch noch den Halbsatz einfügen:
> „Herr Mustermann verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
> aber rechtsverbindlich gegenüber den Firmen ....“.

Nicht nur die Schadensersatzforderungen herausstreichen, die Sache muss so formuliert werden, dass sie nicht wie ein Schuldeingeständnis klingt. Außerdem empfehlen wir eine Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch", damit nicht bei jedem neuerlichen Verstoß 5001 € zu zahlen sind. Ich empfehle auch nicht, dass sich der "Privatmensch" selbst so eine Unterlassungserklärung zusammenfrickelt. Das ist eine relativ heikle Angelegenheit. Reicht die Unterlassungserklärung nicht aus - etwa weil sie nicht genügend strafbewehrt ist - wird RA Rasch eine einstweilige Verfügung vor dem LG HH erwirken. Der Prozess um die Unterlassungserklärung wird idR mit einem Streitwert von 60.000 bis 80.000 € ausgehen (Rasch klagt immer nur wegen 6-8 Songs und lässt alle anderen Songs außen vor. Hamburg gibt ihm aber pro Song tatsächlich einen Streitwert von 10.000 €. Das wäre wohl anders, wenn er direkt wegen 300 Songs vorgehen würde...) Prozesskosten für den Verlierer: Rund 8.000 - 10.000 €.

>Die Gerichte unterstellen den Eltern, sie hätten ihre Aufsichtspflichten
>verletzt, wenn sie ihrem minderjährigen Kind nicht erklärt hätten, daß
>Filesharing verboten sei. Gehen Sie mal auf die Straße und fragen Sie die
>Erwachsenen mal nach Tauschbörsen oder Filesharing. Der Normalbürger
>wird, wenn er jünger ist noch wissen, daß es früher mal Napster gab.

Ich gebe Ihnen Recht. So lange uns die Richter allerdings nicht folgen und so lange wir keinen Filesharer finden, der die Sache einmal bis zum BGH bringt, sieht es eher schlecht aus. Eltern müssen nachweisen, dass sie ihre Kinder ordnugnsgemäß belehrt haben (viele können das aber nachweisen). Nach Ansicht des LG HH müssen sie sogar regelmäßig den Rechner überprüfen oder durch einen IT-Experten überprüfen lassen. Unwissenheit der Eltern oder Kinder schützt nicht.

>Für mich ist Rasch zu 100 % ein Serienabmahner. Wie ist Ihre Meinung dazu,
> der Sie 100 Mandanten haben, die auf sein Konto gehen ? Wo fängt bei
> Ihnen denn die Serienabmahnung an ?

Serienabmahnungen sind in Deutschland nicht verboten, missbräuchliche Abmahnungen schon. Die Frage lautet also: Ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Musikindustrie tausendfach ihre Ansprüche verfolgt? Meines Erachtens nein. Ggfs. muss die Musikindustrie aber über ihre Rechtsabteilungen und nicht über einen teuren Anwalt abmahnen. Da liegt der Kasusknacktus....

>Aber wenn man denen das Schreiben von Rasch zur Regulierung gäbe, die
>würden sich krank lachen, weil es nicht im entferntesten einen
>Schadensnachweis enthält.

Mag sein, für die Betroffenen ist die Sache aber alles andere als lustig... Insofern sollte hier nichts verharmlost werden.

>Rasch verlangt im Vergleich zu anderen Abmahnerkanzleien einen 10-fach
>höheren Schadenersatz.

Diese Aussage ist viel zu pauschal. Es müssen gleiche Sachverhalte miteinander verglichen werden!

>aber dann muß ich allen Leuten hier im Forum nur noch empfehlen die 50,-- €
> zu zahlen, wie es die Bundesregierung im Gesetz zur Verbesserung der
>Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums für angemessen ansieht.

Also diese Sache mit den 50 € pro Abmahnung höre ich täglich in den Telefonaten mit den Mandanten. Das ist völliger Humbug. Erstens: Noch ist das nicht Gesetz. Zweitens: Selbst wenn die Enforcement-Richtlinie der Europäischen Union bzw. der entsprechende deutsche Entwurf bereits umgesetzt wären, würden die 50 € in den Rasch Fällen nicht greifen. Für die Hardcore-Hobbyjuristen hier einmal ein Link zu den geplanten Vorhaben:

http://www.bmj.bund.de/files/-/1727/RegE%20Durchsetzungsrichtlinie.pdf

Und zu dem GEPLANTEN 97a UrhG:

§ 97a
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen erfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Es geht also um einfach gelagerte Fälle: Z.B. ein Foto von Sarah Connor auf der Webseite eines Jugendlichen, ein Song von Monrose auf der Webseite usw. Nicht aber hunderte von Songs wie in den Rasch-Fällen. Abgesehen davon regelt der geplante 97a UrhG nur die Abmahngebühren. Die Schadensersatzregelungen bleiben unangetastet - dort liegt das eigentliche Pulverfass! Wie hoch kann zB der Schaden sein, wenn auf einer gut frequentierten Homepage eines Jugendlichen ein Monrose Song zu finden ist? Es gibt dazu noch keine handfeste Rechtsprechung.

>Haben Sie jemals eine Aufschlüsselung von Rasch zu Gesicht bekommen.

Nein, die würde mich auch einmal interessieren. Aber zur Not schraubt er seine Rechtsanwaltsgebühren einfach in die Höhe...


> Übersetzt heißt das nämlich als Handlungsempfehlung:

Nein, ich würde es wie folgt machen. Erst einmal einen Anwalt meiner Wahl anrufen, der sich zwingend mit der Thematik auskennt. Mit diesem Anwalt über Chacen, Risiken und Kosten reden und dann entscheiden, ob ich auf eigene Faust gegen die Musikindustrie kämpfen will oder ob mich gleich in professionelle Hände begebe... Die oben beschriebene Erstberatung ist bei den meisten Anwälten ohnehin meist kostenlos.

Gruß

RA Christian Solmecke

WILDE & BEUGER Rechtsanwälte Köln (www.wbe-law.de)