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Alt 10.07.2007, 23:53  
Baker
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 545
Hallo,

Eine immer wieder auftauchende Frage ist die: Was kostet mich mein Rechtsanwalt?

Ein Anwalt arbeitet nach einem Vergütungsgesetz, das Ihr hier findet: RVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Gesetz heißt: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Damit man nicht so einen langen Namen schreiben muß kürzt man den Titel auch mit den Buchstaben RGV ab. Dem Gesetz hinten angehängt ist das als Anlage 2 bezeichnete Vergütungsverzeichnis, das man mit VV abkürzt. In dem Verzeichnis stehen links Kenn-Nummern und rechts die Arbeiten eines Anwaltes, die bezahlt werden. Wenn ich unten im Text z.B. schreibe RVG VV Nr. 2102, dann bedeutet das, es ist aus dem Gesetz beigefügten Vergütungsverzeichnis die Nummer 2102 gemeint, die eine bestimmte Leistung beschreibt. Der Anwalt muß nach diesem Gesetz abrechnen. Das Gesetz gibt ihm aber einen gewissen Spielraum, den ich nachfolgend versuche etwas herauszuarbeiten.

1. Erstberatungsgebühr (RGV § 34)
Erstberatung/Erstgespräch/Beratungsgebühr/Gutachten/Mediation
(das sind alles Namen für die gleiche anwaltliche Leistung)

Die Kosten betragen je nach Anwalt von 0,00 € über 50,-- € bis zu maximal 190,-- € zuzüglich Post und Telefonkosten sowie Mehrwertsteuer = maximal 249,90 €. Der Anwalt darf nur mehr Geld von Euch verlangen, wenn er das vorher schriftlich in einem Vertrag mit Euch vereinbart hat.

Eines müßt Ihr unbedingt mit dem Anwalt in dem Beratungsgespräch ansprechen oder wenn Ihr Euch für den Anwalt entscheidet in dem ersten weiteren Gespräch, bei dem es um die Höhe seiner Bezahlung geht, nämlich den anzusetzenden Streitwert:
Alle weiteren Gebühren bestimmen sich nach dieser Zahl, die auch genannt wird:

Wert des Streitgegenstandes/Gegenstandswert/Streitwert/Gebührenstreitwert

Gemeint ist damit der Betrag, den Rasch von Euch als Schadenersatz haben will und was Ihr direkt zahlen sollt (meistens die Anzahl der Titel x 10,-- € und auf glatte 500 er € gerundet). Ausführlicher habe ich den Streitwert hier erklärt: http://www.netzwelt.de/forum/allgeme...tml#post442041 Laßt Euch von dem Anwalt nichts vom Pferd erzählen, wenn er daraufhin etwas von 25.000,-- bis 50.000,-- € üblicher Streitsumme erzählen will. Besteht darauf daß nur der Betrag angesetzt wird, den Rasch sofort gezahlt haben will. Hier in dem Beispiel waren das 4.000,-- € : http://www.netzwelt.de/forum/allgeme...tml#post434873
Wie Rechtsanwalt Morbitzer hier : http://www.netzwelt.de/forum/allgeme...tml#post442359 durchaus kompetent erklärt hat mit dem Satz: „Für zulässig könnte man es m.E. aber auch halten, nur den stets geforderten all-inclusive-Betrag als Streitwert anzusetzen, um den es hier letztlich ja geht“ kann man den Betrag um den man streitet durchaus ansetzen ohne gegen das Gebührengesetz zu verstoßen. Anders ist es, wenn man vor Gericht ist, dann gilt ein höherer Streitwert in der vorgenannten Größenordnung, aber das ist hier nicht relevant.

Wenn Ihr den Streitwert nehmt und in der nachfolgenden Tabelle die gleiche oder wenn es keine gleiche gibt, die nächsthöhere Streitwertsumme, dann könnt Ihr die 1-fache Grundgebühr ablesen, die rechts daneben steht.

Streit-! Grund-
wert . ! gebühr
_____!______
300 . ! 25
600 . ! 45
900 . ! 65
1200 ! 85
1500 ! 105
2000 ! 133
2500 ! 161
3000 ! 189
3500 ! 217
4000 ! 245
4500 ! 273
5000 ! 301
6000 ! 338
7000 ! 375
8000 ! 412
9000 ! 449
10000 ! 486

Für höhere Streitwerte könnt Ihr die Grundgebühr hier finden: RVG - Einzelnorm

2. Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300)
Der Anwalt bekommt eine Geschäftsgebühr, wenn er auch nach außen gegenüber Rasch als Anwalt auftritt. Die Geschäftsgebühr berechnet sich, indem man die zuvor abgelesene Grundgebühr mit einem Faktor multipliziert. Der Gesetzgeber läßt dem Anwalt hier die Möglichkeit zwischen einer 0,5-fache und 1,3-fache Grundgebühr zu verlangen (der Faktor mit dem man die abgelesene Grundgebühr multiplizieren muß beträgt also 0,5 bis 1,3). Nur bei umfangreichen oder schwierigen Fällen, was Eure Fälle bei weitem nicht sind, kann er bis zu einer 2,5-fachen Grundgebühr verlangen.

2a. Sonderfall: Einfache Schreiben Gebühr (RGV VV Nr.: 2302)
Einen Sonderfall für sparsame aber sehr schlaue Leute gibt es noch:
Wenn der Anwalt nur ein einziges, einfaches Schreiben an Rasch schickt, so erhält er nur eine 0,3-fache Grundgebühr und keine Geschäftsgebühr und keine Einigungsgebühr. Das gilt jedoch nur, wenn Ihr mit dem Rechtsanwalt das vorher vereinbart habt. Der Vorteil ist, daß Ihr nicht als Privatleute schreibt sondern Euer Brief von einem Rechtsanwalt verfaßt und verschickt wurde. Das ist aber nur möglich, wenn Ihr ganz genau selbst wißt, was der Anwalt schreiben soll. Soll der Anwalt dem Rasch antworten, dann müßt Ihr die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr zahlen.

3. Einigungsgebühr
Als Einigungsgebühr kann der Anwalt zusätzlich noch eine 1,5-fache Grundgebühr verlangen. Wenn Ihr den Anwalt wechselt vor lauter Frust über sein schlechtes Verhandlungsergebnis wird die Einigungsgebühr natürlich nicht fällig, weil es eine erfolgsbezogene Gebühr ist. Auch wenn Ihr den vollen Betrag an Rasch zahlen müßt, wird keine Einigungsgebühr fällig. Auch nicht, wenn Ihr gar nichts an Rsch zahlen müßt (z.B. weil Ihr es nicht gewesen seid sondern ein Bekannter, den Ihr benannt habt).

4. Post- und Telefonpauschale
Als Kosten darf er hier maximal 20,-- € ansetzen, auch wenn er nicht so viel telefoniert hat.

5. Kopier- und Dokumentenpauschale
Hier darf er für 0,50 € je Seite bei bis zu 50 Kopien verlangen und für jede weitere nur noch 0,15 € je Seite.

6. Mehrwertsteuer
Die Steuer kommt auf alle Anwaltsgebühren und Pauschalen noch hinzu.


1. Beispiel (Normalfall): Streitsumme 3500,-- €, Grundgebühr 217,-- €

1. Erstberatungsgebühr pauschal 50,-- €
2. Geschäftsgebühr 1,0-fach x 217 = 217,-- €
3. Einigungsgebühr 1,5-fach x 217 = 325,50 €
4. Post- und Telefonpauschale = 20,-- €
5. 16 Kopien a´0,50 € = 8,-- €
---------------------------------------------------
Nettosumme = 620,50 €
6. MWSt. 19 % = 117,90 €
---------------------------------------------------
Bruttosumme 738,40 €


2. Beispiel (Sonderfall 2a): Streitsumme 3500,-- €, Grundgebühr 217,-- €

1. Erstberatungsgebühr pauschal 0,00 €
2. Einfache Schreiben Gebühr 0,3-fach x 217= 65,10 €
3. Einigungsgebühr 1,5-fach x 217 = 325,50 €
4. Post- und Telefonpauschale = 0,00 €
5. keine Kopien a´0,50 € = 0,00 €
---------------------------------------------------------------
Nettosumme = 390,60 €
6. MWSt. 19 % = 74,21 €
---------------------------------------------------------------
Bruttosumme 464,81 €

3. Beispiel (Harz 4- Empfängerin): Streitsumme 3500,-- €, Grundgebühr 217,-- €, Verfahren eingestellt nach einem einfachen Anwaltsschreiben (oder Telefonat) wie bei mariamaria12: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 1

1. Erstberatungsgebühr pauschal 0,00 €
2. Einfache Schreiben Gebühr 0,3-fach x 217= 65,10 €
3. Einigungsgebühr (entfällt, wenn nichts gezahlt werden muß) = 0,00 €
4. Post- und Telefonpauschale = 0,00 €
5. keine Kopien a´0,50 € = 0,00 €
---------------------------------------------------------------
Nettosumme = 65,10 €
6. MWSt. 19 % = 12,37 €
---------------------------------------------------------------
Bruttosumme 77,47 €

Meine Informationsquelle: Rechtsanwaltsgebühren.de

Auch eine gute Quelle um die Gerichtskosten (wenn es dann doch vor Gericht geht, weil man sich außergerichtlich nicht einigen konnte) zu berechnen: Bürger-Service

Gruß Baker

Ich habe am 12.7.2007 nachträglich den Sonderfall für einfache Schreiben und das zweite Beispiel hier in den Text eingefügt und einige Erläuterungen ergänzt und am 13,7.2007 das Beispiel 3

Gruß Baker