Leider tauchen im Forum gelegentlich Postings auf, die nicht unkommentiert bleiben können.
Diese haben beispielsweise folgende Inhalte :
Zitat:
....keine Ahnung wer da an der Tastatur gespielt hat...
... das ein Minderjähriger an meinem Rechner war und diesen Vertrag abgeschlossen hat...?
Es kann mir ja niemand nachweisen, wer das war...
...das könnte sogar mein -Hamster- gewesen sein!
..weil wir glücklicherweise ein W-LAN Netzwerk haben (nicht gesichert) können die mir nichts ...
... besteht die Möglichkeit das sich ein Hacker über meinen PC dort eingeloggt hat?
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Das ist eine fatale Fehleinschätzung.
Damit daraus keine falschen Rückschlüsse gezogen werden, habe ich an dieser Stelle mal ein paar Fakten aus rechtlicher Sicht bzgl. der (Mit-) Störerhaftung zusammengefasst.
Jeder der einen Zugang zum Internet bereitstellt, kann für das (rechtswidrige) Fehlverhalten dritter, die über diesen Zugang das Fehlverhalten ausgelöst haben, als
Mitstörer verantwortlich gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, in welcher Form der Zugang bereitgestellt wird. Dies kann nicht nur das
W-Lan sein, sondern auch der
Rechner selbst oder ein
Netzwerk.
Zitat:
Störer ist ein Rechtsbegriff, der vorwiegend- im Verwaltungsrecht und
- im Sachenrecht angewendet wird und Personen bezeichnet, die entweder
- im Sinne des Verwaltungs- bzw. Polizeirechts verantwortlich für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind, weshalb Mittel der Gefahrenabwehr erforderlich werden, wobei die Beeinträchtigung sowohl an ein gefährliches Handeln (dann: Handlungsstörer) als auch an die Verantwortlichkeit für den gefahrbringenden Zustand einer Sache (dann: Zustandsstörer) anknüpfen kann, oder
- im Sinne des Sachenrechts für die Beeinträchtigung des Eigentums einer Person durch andere Weise als durch Entziehung des Besitzes verantwortlich sind und deshalb der Adressat eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs des Eigentümers sind (§ 1004 BGB).
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Zitat:
| Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die sich wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückführen lässt.
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Störerhaftung Zitat:
Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt.
Besondere Bedeutung kommt der Störerhaftung im Internetrecht zu....
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Quellen:
Wikipedia - Störer und
Wikipedia - Mitstörer Mitstörerhaftung
Zur
Mitstörerhaftung hat es schon mehrere Urteile gegeben.
Nachfolgend stelle ich einige wichtige vor, um die grundsätzliche Problematik zu verdeutlichen.
Leitsätze:
LG Köln, Beschluss vom 18.10.2006 - Az. 28 O 364/06
In diesem Urteil geht es um Beiträge mit beleidigenden und diffamierenden Inhalten.
Dieses Urteil ist z.Z. noch nicht rechtskräftig.
Zitat:
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Zitat von miur.de 1. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Handlungs- oder Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist. Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen. Es besteht ferner eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen so weit wie möglich verhindert werden, wobei sich allerdings auch diese Vorkehrungen wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben.
2. Als Störer kann derjenige haften, der Dritten (hier: Kinder als Mitglieder des Haushalts) die Benutzung seines Computers und seines Internetzugang und damit die Verbreitung von rechtswidrigen Äußerungen in einem Internetforum ermöglicht. |
Quelle:
MIR Dok. 273-2006: LG Köln, Beschluss vom 18.10.2006 - Az. 28 O 364/06
heise-online schreibt in seinem Bericht zu diesem Urteil:
Zitat:
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Zitat von heise.de Computer müssen gegen den Zugriff von Dritten gesichert sein
Nach einer Entscheidung (PDF-Datei) des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2006 haftet der Eigentümer eines Computers für darüber durch Dritte im Internet veröffentlichte Diffamierungen (Az. 28 O 364/06). |
Quelle:
heise online
Das Problem einer Verbindung mit einem
offenen W-LAN wird im nächsten Urteil geschildert.
Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Hamburg
Urteil verkündet am: 26.07.2006
Geschäfts-Nr.: 308 O 407 / 06
Zitat:
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Zitat von lawblog.de Offenes WLAN: Betreiber haftet Wer ein offenes WLAN betreibt, kann mächtig Ärger bekommen. Das Landgericht Hamburg bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse illegale Downloads gelaufen sein sollen. Den Einwand, das WLAN könne in einem gewissen Umkreis jeder nutzen, ließen die Richter nicht gelten: Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannten – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um ............. |
Quelle:
law blog >> weiter lesen >> Offenes WLAN: Betreiber haftet Zitat:
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Zitat von lampmannbehn Unverschlüsseltes WLAN kann teuer werden! - Gericht bejaht Störerhaftung
Das Landgericht Hamburg hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem über einen bestimmten Internetanschluss urheberrechtswidrige Down- bzw. Uploads vorgenommen worden waren. Der Anschluss war mit einem drahtlosen Router ausgestattet, dessen Datenübertragung nicht verschlüsselt worden war. Nachdem die Rechteinhaber über die Staatsanwaltschaft anhand der IP-Adresse den Anschlussinhaber ermittelt hatten, verteidigte sich dieser mit eben dem Umstand, dass er nicht wisse, wer für die Rechtsverletzungen verantwortlich sei, da das unverschlüsselte Netzwerk innerhalb eines gewissen Umkreises von faktische jedem genutzt worden sein könne.
Das LG Hamburg teilte dieser Argumentation jedenfalls in Bezug auf die Störerhaftung eine Absage. Wer seine Internetverbindung drahtlos betreibt, muss für die Sicherung seines Routers sorgen, anderenfalls verstößt er gegen zumutbare Prüfungspflichten. |
Quelle: lampmannbehn.de/wlan.html
Zitat:
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Zitat von law-blog Eltern haften für ihre Kinder
Zum konkreten Fall: Eine Fünfzehnjährige hatte in Filesharing-Systemen in Internet rechtswidrig Musikaufnahmen bereitgestellt. Der Vater der Minderjährigen wurde zur Unterlassung aufgefordert, eine entsprechende Erklärung auch abgegeben. Im Nachgang stritt man sich um die Kosten. Zu deren Tragung wurde der Vater verurteilt, denn der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch habe (wohlgemerkt: ihm gegenüber) bestanden. Begründet wird das über die Störerhaftung. |
Quelle:
Law-Blog » Eltern haften für ihre Kinder - Störerhaftung reloaded
Zu einem scheinbar gegenteiligen Urteil ist das LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06) gekommen. Dort wird eine Elternhaftung zwar verneint, wichtig ist aber die genaue Begründung des Urteils. Daraus ist zu ersehen, dass zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden wird.
Zitat:
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Nach zahlreichen Urteilen des LG Hamburg, hat sich nunmehr auch das LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06) zu der Frage geäußert, ob Eltern im Wege der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder in Anspruch genommen werden können. Die Richter in Mannheim verneinen diese Frage und positionieren sich damit klar gegen die Rechtsprechung der Hanseaten. Nach Meinung der Mannheimer Richter bestehen bei einem volljährigen Sohn keinerlei Überwachungs- und Belehrungspflichten der Eltern. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass bei minderjährigen Kindern wohl zumindest eine Aufklärung durch die Eltern.........
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Quelle: wbe-law.de >>
Eltern haften nicht für ihre Kinder/
Mit diesem Urteil hat sich auch die Redaktion von JurPC beschäftigt und auf ihrer Webseite einen Leitsatz veröffentlicht. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage der Prüfpflichten, also in welchem Rahmen und Umfang das Surfverhalten von Kindern überwacht werden muss.
Zitat:
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Zitat von jurpc Eine dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder ist nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des Internet bedürfen. |
Quelle:
Institut für Rechtsinformatik - jurpc.de
Die folgenden Urteile haben schon weitergehende Auswirkungen und erstrecken sich auch auf Provider und Betreiber von Foren, Blogs und Internet-Portalen. Sie sind deshalb besonders interessant, weil sie sich indirekt auch auf unser Forum auswirken.
Insbesondere in den Fällen, wenn im Post geschäftsschädigende, ehrverletzende und beleidigende Bemerkungen geschrieben werden. Achten muss man neben dem Persönlichkeitsrechts auch auf das Urheberrecht. Dies hat auch ebay schon erfahren müssen, wie aus dem folgenden Urteil ersichtlich wird.
Weil die eigentlichen Störer
oftmals nicht zu ermitteln sind sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an.
Ein Dritter muss sich immer dann für die rechtswidrige Handlung einer anderen Person mitverantworten (= sog. Mitstörerhaftung), wenn der Dritte die Möglichkeit hatte, diese Störung zu verhindern.
Die Mitstörerhaftung ist verschuldenslos, d.h. es bedarf keiner Fahrlässigkeit des Dritten. Der Dritte braucht auch keine Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen zu haben. Zitat:
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Zitat von internetrecht-im-netz.de Ebay haftet für Urheberrechtsverletzungen als Störerin
Der Senat vertrat in der Entscheidungsbegründung die Ansicht, dass Ebay zwar nicht als Täterin oder Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzung haftet. Jedoch sei Ebay hinsichtlich der Verletzungen als Störerin anzusehen, so dass deshalb ab Kenntniserlangung von der Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch bestehe.
Grundsätzlich kann derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat, als Störer in Anspruch genommen werden
OLG München (Urteil vom 21.09.2006 - Az.: 29 U 2119/06) |
Quelle:
Internetrecht im Netz » Ebay haftet für Urheberrechtsverletzungen als Störerin auf Unterlassung und Auskunft Zitat:
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Zitat von Lehrer-Online Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kann jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hatte (so genannte Störerhaftung). Dies bedeutet zunächst, dass jeder verantwortlich ist, der die Rechtsverletzung eines Dritten unterstützt. ....................................
Um aber die Haftung nicht über Gebühr auf eigentlich unbeteiligte Dritte zu erstrecken, schränkt die Rechtsprechung die Störerhaftung durch das Erfordernis der Verletzung von so genannten zumutbaren Prüfpflichten ein. Dies bedeutet, dass vor allem bei offensichtlichen oder sich ohne weiteres aufdrängenden Rechtsverstößen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen ergriffen werden müssen. |
An anderer Stelle heisst es:
Zitat:
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Zitat von Lehrer-Online Ob die Schule dabei auch den Server betreibt, auf dem sich die Schulhomepage und damit der Blog befindet, ist unerheblich, da es nur darauf ankommt, wer den zur Verfügung gestellten Speicherplatz administriert (ganz herrschende Meinung). |
Quell:
Lehrer-Online - Unterrichten mit digitalen Medien
Vor kurzem hat sich auch das BGH mit der Problematik der Störerhaftung befasst und ist zu dem Urteil gekommen, dass Forenbetreiber auch für Rechtsverletzungen Dritter haften, sobald sie davon Kenntnis erlangen.
Zitat:
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Zitat von heise BGH bestätigt Forenbetreiber-Haftung für fremde Beiträge ab Kenntnis
Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist. |
Quelle:
heise online
Als Konsequenz aus den Urteilen ist eine Überwachung und ggf. eine Löschung oder Änderung von Beiträgen in Blogs und Foren dringend erforderlich.
Da dies leider auch hier im Forum öfter nötig ist, sind wir

dann aktiv.
Deshalb besonders die Punkte aus dem Post von GreasySpoon beachtet.
Zitat:
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Zitat von GresySpoon * Wichtig:  - Deshalb beim Posten unbedingt beachten. |
Damit erspart ihr uns

unnötige Arbeit.