Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 27.04.2010, 10:23   # 73
RA Dr. Alexander Wachs
 
Benutzerbild von RA Dr. Alexander Wachs
 
Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
Sehr geehrter Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

das leidige Thema German Top 100: Hier muss man einfach sagen, dass das Thema nicht so einfach ist, wie man sich das wünschen könnte. Ich will das hier aber gerne noch einmal erläutern, werde den Text dann danach auf meine Internetseite stellen.
Grundsätzlich gilt, dass Unterlassungserklärungen so eng wie möglich abgegeben werde sollten aber so weit wie nötig nur so viele Unterlassungserklärungen wie unbedingt nötig abgegeben werden sollten.

1.
Auf einer German Top 100 sind 100 Lieder. Nun werden nicht alle 100 Lieder abgemahnt. Die großen Majors (vertreten durch Rasch und Waldorf) mahnen diese Chart-Zusammenstellungen nämlich (derzeit) nicht ab. Das heißt eine vorbeugende Unterlassungserklärung für ein Lied von Lady Gaga, das sich möglicherweise auch dem Sampler befindet, ist sinnlos. Daran änder es nicht, wenn das ganze Album „Lady Gaga – The Fame“ durchaus von Rasch abgemahnt wird.
Das bedeutet also, hier eine vorbeugende Unterlassungserklärung zu versenden wäre nicht sinnvoll. Hier passt ganz klassisch mein Beitrag: Die Gefahren der vorbeugenden Unterlassungserklärung.

2.
Anders verhält es sich hingegen wegen der immer wieder auftretenden Mehrfachabmahnungen von Kanzleien, die sich auf die Top 100 „spezialisiert“ haben. Nach meiner derzeitigen Erfahrung sind hier Mehrfachabmahnungen (von N+L; Schalast und Partner usw.) wegen der bekannten Titel nahezu sicher. Einfach weil diese Zusammenstellungen „eine sichere Bank“ sind. Hier ist es in vielen Fällen sinnvoll die Unterlassungserklärung konkret auf weitere Titel zu erweitern, bzw. eine vorbeugende Unterlassungserklärung zu formulieren. Ich habe durch diese Vorgehensweise schon sehr viele Folgeabmahnungen verhindert. Die Schwierigkeiten der korrekten Formulierung der vorbeugenden Unterlassungserklärung will ich hier jetzt ebenfalls außen vor lassen. Hier wird sicher in den nächsten Wochen noch einiges zu diskutieren sein.

3.
Trotzdem halte ich es für sinnvoll für diejenigen, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen wollen, im Zweifel dabei zu bleiben eine mod. UE für jede Abmahnung zu versenden. Zum einen ist diese Verhaltensregel einfach umzusetzen. Schließlich sind viele Abgemahnte sehr nervös und könnten sonst Fehler machen, indem sie Unterlassungserklärungen abgeben, die sich nicht abgeben müssten und oder diese falsch formulieren Zum anderen ist diese Vorgehensweise als kleinster gemeinsamer Nenner niemals falsch. Der Abgemahnte spart mithin die Kosten für anwaltliche Beratung.

4.
Wenn ich mir die Beiträge hier so anschaue, hat sich diese Vorgehensweise mithin auch bewehrt. Hinzu kommt, dass ich auch schon Mandanten hatte, die nur einzelne Lieder aus einer Top 100 heruntergeladen hatten, da sitzt der beratenden Anwalt dann wieder zwischen den Stühlen. Soll er auf die Funktionstüchtigkeit der Logg Software vertrauen, oder lieber auf Nummer sicher gehen… Die Frage aufwerfen, heißt sie zu beantworten.

5.
Im Rahmen meiner kurzen telefonischen Ersteinschätzung versuche ich, diesen Themenkreis auch Abgemahnten zu erläutern. Wenn mir diese in manchen Fällen nicht „auf den Punkt“ gelingt, ist dies bedauerlich, aber dafür schreibe ich ja fleißig Beiträge zur Orientierung.



Ich hoffe hier ein wenig geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen aus Hamburg

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-
  Mit Zitat antworten