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Alt 12.02.2010, 19:23   # 2759
princess15114
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Aufreger der Tages:
Hiiiilfe, meine mod. UE wurde nicht angenommen.

Abgemahnte erhalten in diesen Tagen wieder Antworten auf ihre abgegebene mod. UE. Der Wortlaut dieser Schreiben lässt da bei Einigen erneut Zweifel aufkommen. So heißt es u.A.
Zitat:
Zitat von Abmahner
"..... in der vorgenannten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die uns übersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Aufgrund der gesetzlichen Formvorschriften (§§ 780 ff., 126 BGB) bitten wir um Übersendung eines Originals der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, soweit ein solches Original bisher noch nicht vorgelegt worden sein sollte."
Selbstverständlich sollte man auch Antwortschreiben genau lesen und prüfen.
Doch, was soll uns dieser Absatz sagen?
§ 780 BGB
"...soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

§ 126 BGB (1)
"Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die ... von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift ... unterzeichnet werden."

Wenn der Abgemahnte offensichtlich beide Sachen erfüllt hat, handelt es sich um einen ganz normalen Zweitbrief.
Jedem Germanisten (Das sind die, die denken, die Deutsche Sprache sei ein Beruf!) - nicht nur diesen - geht wahrscheinlich beim Lesen des Absatzes einer ab. Abmahnwahn hat auch was mit psychologischer Kriegsführung zu tun!
Die ganz Harten Typen können sich bei Bedarf beim Absender des Schreibens aufregen, dass das Schreiben zum Abheften zumindest schon mal gelocht sein könnte... kleiner Scherz.
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